Häufig gestellte Fragen

In der nachfolgenden FAQ-Sammlung finden Sie Antworten auf Fragen, die rund um den Digitalbonus Bayern immer wieder gestellt werden.

Einen Antrag können kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft stellen, die eine Betriebsstätte im Freistaat Bayern haben und die Maßnahme dort einsetzen.

Als gewerbliches Unternehmen gilt ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 des Gewerbesteuergesetzes.

 

Ein kleines Unternehmen ist jede rechtlich und organisatorisch selbständige Einheit mit wirtschaftlicher Tätigkeit und

  • weniger als 50 Mitarbeiter und
  • einem Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro.
     

Dafür sind die Daten des letzten Jahresabschlusses maßgeblich. Es ist nur auf das antragstellende Unternehmen abzustellen, Verflechtungen mit anderen Unternehmen müssen nicht berücksichtigt werden. Verbundene Unternehmen sind aber relevant für die De-minimis-Erklärung.

 

Ausgenommen (nicht förderberechtigt) sind:

  • Freie Berufe, grundsätzlich auch dann, wenn sie in einer gewerblichen Rechtsform ausgeübt werden (siehe hierzu auch den nachfolgenden Punkt „Werden freie Berufe gefördert“)
  • Apotheken, Krankenhäuser, Kliniken, Medizinische Versorgungszentren, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen (z. B. Seniorenheime, Altersheime, Seniorenresidenzen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen) 
  • Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei (soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung)
  • von der Gewerbesteuer befreite Unternehmen gemäß § 3 GewStG mit Ausnahme von Inklusionsunternehmen und gGmbHs
  • nicht ausschließlich wirtschaftlich tätige Unternehmen, gGmbHs, Vereine oder andere Organisationen
  • Unternehmen, sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder wenn die nach deutschem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind.

Nein. Freie Berufe sind von der Förderung ausgeschlossen, auch solche, die in einer gewerblichen Rechtsform ausgeübt werden.

Der Digitalbonus orientiert sich dabei nicht an der Gewerbesteuerpflicht, sondern stellt darauf ab, ob das Unternehmen – ganz oder teilweise – eine Tätigkeit gemäß den „Katalogberufen“, den „Tätigkeitsberufen (wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten)“ oder den „ähnlichen Berufen“ im Sinne des § 18 Abs. 1 EStG ausübt.

Hinweise:

Zur Bestimmung der Unternehmensdaten (Anzahl Beschäftigte, Jahresumsatz, Bilanzsumme) ist der letzte Jahresabschluss heranzuziehen.
Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Abschluss für einen vollständigen Rechnungszeitraum vorlegen kann, müssen die Unternehmensdaten im laufenden Geschäftsjahr nach Treu und Glauben geschätzt werden. Das Kriterium „Mitarbeiterzahl“ umfasst Vollzeit-, Teilzeit- und Zeitarbeitskräfte sowie Saisonpersonal (in Vollzeitäquivalenten).
Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen mit Lehr- oder Berufsausbildungsvertrag und Mitarbeiter im Mutterschafts- oder Elternurlaub müssen nicht in die Mitarbeiterzahl eingerechnet werden.
Die Mitarbeiterzahl schließt folgende Gruppen ein:

  • Lohn- und Gehaltsempfänger;
  • für das Unternehmen tätige Personen, die zu ihm entsandt wurden und nach nationalem Recht als Arbeitnehmer gelten (kann auch Zeit- oder sogenannte Leiharbeitskräfte einschließen);
  • mitarbeitende Eigentümer; Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

Die Förderung erfolgt im Unternehmen für die Förderbereiche:

  • Entwicklung, Einführung oder Verbesserung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen, durch IKT-Hardware, IKT-Software sowie Migration und Portierung von IT-Systemen und IT-Anwendungen und die
  • Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit.

Förderfähig sind Ausgaben für Leistungen externer Anbieter einschließlich der zur Umsetzung der Maßnahme notwendigen IKT-Hard- und Software.

Eine Verbesserung von bestehenden Produkten, Prozessen und Dienstleistungen ist dann zuwendungsfähig, wenn erstmals digitale Systeme eingesetzt werden oder der Digitalisierungsgrad auf neuesten Stand erhöht wird.

Bei Maßnahmen zur Verbesserung der IT-Sicherheit sind individuell auf das Unternehmen abgestimmte Lösungen oder die dahingehende Umstellung einer Standardlösung förderfähig. Es sind auch Maßnahmen zum Aufbau eines Informationssicherheitsmanagementsystems im Unternehmen zuwendungsfähig, soweit am Ende ein Zertifikat erreicht wird (z. B. nach ISO 27001).

Nicht gefördert werden:

  • Maßnahmen, die bereits begonnen wurden. Die Maßnahme gilt als begonnen, wenn bereits eine rechtsverbindliche Bestellung getätigt oder ein Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde (ggf. auch nur mündlich)
  • Ausgaben für Standard-Webseiten (herkömmliche Webseiten ohne tiefe funktionelle Einbindung in die betrieblichen Abläufe) oder Standard-Webshops (insbesondere Standard-Shop-Templates)
  • Standard-Online-Marketing-Maßnahmen (z.B. Suchmaschinenoptimierung, Display-Advertising, Content-Marketing, E-Mail-Marketing und Newsletter)
  • der Erwerb von Standard-Software (wie herkömmliche Bürosoftware oder Betriebssysteme, E-Mail-Archivierung,) oder Standard-Hardware (wie PCs, Laptops, Tablets, Smartphones, Drucker, Telefone, Telefonanlagen inkl. Software oder Exchange Server)
  • Standard-Hardware ist unabhängig von der jeweiligen Ausstattung nicht förderfähig
  • Server-Hardware inkl. Betriebssystem im Bereich der IT-Sicherheit
  • Ersatzbeschaffungen
  • Geräte, Anlagen und Maschinen inklusive zugehöriger Software (z. B. Produktionsanlagen, CNC-Fräsmaschinen, Säge-/Abbundmaschinen, Drucker, Industrieroboter, Automatisierungsanlagen, Oszillografen, Fluorimeter), bei denen in erster Linie die Automatisierung (eines bisherigen analogen Prozesses) und nicht die weitreichende digitale Weiterverarbeitung der Daten im Vordergrund steht
  • Maßnahmen, denen eine gesetzliche Verpflichtung zugrunde liegt (z. B. digitale Kassen, E-Mail-Archivierung)
  • Leistungen, die für konkrete Maßnahmen im Rahmen einer Beratung, Planung oder Strukturierung des Projekts (Projektbegleitung) erbracht werden
  • IKT-Lösungen, die gegen Entgelt in anderen Unternehmen zum Einsatz kommen sollen und dort eine förderfähige Maßnahme sind
  • Maßnahmen, die über Mietkauf oder Leasing finanziert werden
  • Personal-, Verwaltungs- und Reiseausgaben des antragstellenden Unternehmens, eigene Entwicklungskapazitäten des antragstellenden Unternehmens
  • Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 4.000 Euro
  • IT-Sicherheitsbeauftragte und Datenschutzbeauftragte
  • Im Bewilligungszeitraum anfallende Lizenzkosten und Systemservicegebühren, die einen Zeitraum von maximal 18 Monaten überschreiten (bitte Angebot vom IT-Dienstleister entsprechend auf 18 Monate aufschlüsseln lassen)
  • Maßnahmen, die bereits im Rahmen anderer Programme (Bund, Länder, EU) gefördert werden

Sie können während der gesamten Laufzeit des Förderprogrammes je einen Antrag pro Förderbereich (Digitalisierung und IT-Sicherheit) stellen, insgesamt sind somit zwei Anträge möglich. Einen Antrag auf Digitalbonus Plus können Sie nur einmal stellen.

Sie können während der gesamten Laufzeit des Förderprogrammes je einen Antrag pro Förderbereich (Digitalisierung und IT-Sicherheit) stellen, insgesamt sind somit zwei Anträge möglich.

Dabei können Sie zwischen den zwei Varianten Digitalbonus Standard und Digitalbonus Plus wählen. Eine Kombination des Digitalbonus Standards mit dem Digitalbonus Plus für die gleiche Maßnahme bzw. den gleichen Förderbereich ist nicht möglich.

Digitalbonus Standard:

  • Beim Digitalbonus Standard erhalten Sie einen Zuschuss von bis zu 10.000 Euro.
  • Der Fördersatz beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
  • Während der Laufzeit des Förderprogramms können Sie den Digitalbonus Standard für jeden Förderbereich einmal bekommen.

Digitalbonus Plus:

  • Beim Digitalbonus Plus erhalten Sie einen Zuschuss von bis zu 50.000 Euro für Maßnahmen mit besonderem Innovationsgehalt.
  • Der Fördersatz beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
  • Während der Laufzeit des Förderprogramms können Sie den Digitalbonus Plus nur einmal bekommen.
  • Beim Digitalbonus Plus ist der besondere Innovationsgehalt die maßgebliche Voraussetzung für eine Förderung, eine detaillierte Beschreibung des Innovationsgehalts und des Neuheitsgrads ist notwendig.
  • Wenn Sie planen, einen Digitalbonus Plus zu beantragen, bitten wir Sie, sich im Vorfeld an die für Sie zuständige Bezirksregierung zu wenden.

Digitalbonus Standard

  • Die Optimierung von Unternehmensprozessen durch den Einsatz von z.B. ERP-, CRM-, Dokumentenmanagement- und Warenwirtschaftssystemen ist eine typische Maßnahme des Digitalbonus Standard.
  • Auch durchgängige Branchenlösungen (z.B. Handwerkersoftware), Lager- und Logistiklösungen oder CAD-Software sind Maßnahmen, die mit der Standardvariante gefördert werden.
  • Ein reiner Lizenzkauf einer auf dem Markt verfügbaren (Branchen-)Software bzw. eine vergleichbare Individualprogrammierung kann per se nicht als besonders innovativ angesehen werden, und fällt somit ebenfalls in den Digitalbonus Standard.
  • Plattform- und Portallösungen ohne technische oder innovative Besonderheiten wie z.B. Kunden- und Bewerberportale, Handels- oder Lernplattformen werden ebenfalls mit dem Standard gefördert.
  • Softwarelösungen, die in erster Linie Unternehmensprozesse zur Kundengewinnung zum Inhalt haben, können ebenfallls nur mit dem Digitalbonus Standard bezuschusst werden.
  • IKT-Hardware, auch wenn diese besonders performant oder hochwertig ist.

 

Digitalbonus Plus

  • Bei Digitalbonus Plus Anträgen ist eine detaillierte Beschreibung des besonderen Innovationsgehalts und des Neuheitsgrads notwendig – idealerweise mit einer Abgrenzung zu bestehenden Lösungen, Besonderheit in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Branche.
  • Zur Beschreibung des besonderen Innovationsgehalts können Sie auf folgende Kriterien eingehen:
  • deutlich besserer Digitalisierungsgrad
  • hoher messbarer Mehrwert
  • echte Transformation (neues andersartiges Geschäftsmodell)
  • Bedienung neuer Märkte
  • betrete mit digitalem Produkt/Dienstleistung Neuland
  • Produkt/Dienstleistung erhält durch den IKT-Einsatz völlig neue Einsatzmöglichkeiten oder Funktionalitäten
  • signifikante Änderung von Prozessen

Sie dürfen keinen Antrag stellen, wenn die Maßnahme bereits begonnen wurde. Ein Verstoß kann strafrechtliche Konsequenzen haben (Subventionsbetrug).

Förderfähig sind nur Maßnahmen, die noch nicht begonnen sind. Die Maßnahme gilt als begonnen, wenn bereits eine rechtsverbindliche Bestellung getätigt oder ein Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde (ggf. auch nur mündlich).

Den Antrag stellen Sie online. Hierfür gibt es zwei Varianten:

1. Online-Antragstellung mit Authentifizierung über ELSTER-Unternehmenskonto

 Sie können sich einfach und unkompliziert über Ihr bestehendes ELSTER-Unternehmenskonto authentifizieren. Hierfür klicken Sie auf den Antragstellungsbutton und loggen sich dann mit Ihrem ELSTER-Zertifikat ein. Sie gelangen automatisch zum Antragsformular für den Digitalbonus.

Vorteile: Ihre Unternehmensdaten werden automatisch übernommen und eine postalische Einreichung des elektronisch gestellten Antrags ist nicht mehr nötig.

2. Online-Antragstellung und anschließender postalischer Versand

Wenn Sie keine digitale Unterschrift über das ELSTER-Unternehmenskonto nutzen wollen, füllen Sie zunächst das elektronische Antragsformular aus.

Nach elektronischer Antragstellung müssen Sie den Antrag ausdrucken, mit rechtsverbindlichen Unterschriften versehen und innerhalb von vier Wochen bei der zuständigen Regierung in Schriftform einreichen. Der Antrag kann bei Überschreiten der Frist nicht gefördert werden. 

Hinweise, welche Unterlagen Sie bei der Antragsstellung benötigen, entnehmen Sie bitte dem Musterantrag unter Service & Download. Es empfiehlt sich, folgende Informationen bereit zu halten:

  • Unternehmensdaten (Anzahl Beschäftigte, Jahresumsatz, Bilanzsumme) des antragstellenden Unternehmens (I.4)
  • De-minimis-Bescheinigungen für den gesamten Unternehmensverbund
  • Finanzierungsplan (III.6)
  • Angebot(e) externer Dienstleister (III.7)

Nachdem Sie den elektronischen Antrag abgeschickt haben, bekommen Sie automatisch eine Antragseingangsbestätigung per E-Mail. Diese erlaubt Ihnen, ab diesem Zeitpunkt mit der Maßnahme auf eigenes Risiko zu beginnen. Sie müssen nicht den Zuwendungsbescheid abwarten.

Die Antragseingangsbestätigung wird an die im Online-Antrag angegebene E-Mail-Adresse zugestellt, bitte prüfen Sie dieses Postfach (ggf. SPAM-Ordner). Sollten Sie keine Antragseingangsbestätigung erhalten haben, wenden Sie sich bitte unmittelbar an Ihre zuständige Bezirksregierung. Bitte warten Sie mit dem Maßnahmenbeginn ab, bis dies geklärt ist.

Bei Überschreiten der Einreichungsfrist erfolgt keine Förderung.

Nach der De-minimis-Regelung darf der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat der EU gewährten De-minimis-Beihilfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten (bei Unternehmen des gewerblichen Güterverkehrs 100.000 Euro). Die bisherigen De-minimis-Beihilfen des zu beratenden Unternehmens einschließlich der verbundenen Unternehmen (im Sinne eines „einzigen Unternehmens“) müssen bei der Antragstellung im Förderprogramm Digitalbonus angegeben werden (Rechtsgrundlage VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen. (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S 1)).

Die Förderung wird nach den Vorschriften der Europäischen Union (EU) abgewickelt.

Ein Merkblatt zu häufig gestellten Fragen zur De-minimis-Förderung finden Sie im Bereich Service & Download.

Die gestellten Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs abgearbeitet.

Im Interesse einer schnellen Bearbeitung bitten wir Sie, von Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen. Sollten Klärungen erforderlich sein, werden wir auf Sie zukommen.

Die Maßnahme muss innerhalb des Durchführungs- und Bewilligungszeitraums vollständig umgesetzt werden. Der maximale Bewilligungszeitraum beträgt 18 Monate ab Datum des Zuwendungsbescheids. Dieser Zeitraum wird im Zuwendungsbescheid unter Ziffer 2 festgelegt.

Wenn Sie absehen können, dass Sie die Maßnahme nicht im Durchführungs- und Bewilligungszeitraum vollständig umsetzen können, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Bezirksregierung. In begründeten Fällen kann eine Fristverlängerung erfolgen.

Die Rechnungen müssen innerhalb des Durchführungs- und Bewilligungszeitraums (Ziffer 2 des Zuwendungsbescheids) bezahlt werden.

Nach Abschluss des Vorhabens und Bezahlung aller Rechnungen müssen Sie einen Verwendungsnachweis einreichen. Bitte beachten Sie, dass nur ein Auszahlungsantrag gestellt werden kann – und zwar mit dem Verwendungsnachweis. Zwischenauszahlungen sind nicht möglich

Den Verwendungsnachweis mit Auszahlungsantrag füllen Sie über das Online-Formular aus und reichen diesen elektronisch ein. Eine postalische Einreichung ist nicht notwendig.

Die Regierung prüft den Verwendungsnachweis und zahlt anschließend den Zuschuss aus.

Neben dem Digitalbonus gibt es folgende Programme des Bundes (BMWi):

  • Go-digital: Das Programm go-digital fördert kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Handwerksbetriebe und freie Berufe (weniger als 100 Beschäftigte). Gefördert werden Beratungs- und Umsetzungsleistungen in den Bereichen „Digitalisierte Geschäftsprozesse“, „Digitale Markterschließung“ und „IT-Sicherheit“. 

  • Digital jetzt: Zielgruppe des Programms „digital jetzt“ sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks sowie der freien Berufe mit drei bis zu 499 Beschäftigten. Gefördert werden Vorhaben mit Zuschuss von mindestens 17.000 Euro: Investitionen in digitale Technologien und die damit verbundenen Prozesse und Implementierungen sowie Investitionen in Qualifizierungsmaßnahmen für das Personal im Umgang mit digitalen Technologien. Mittelständler mit bis zu 499 Beschäftigten erhalten bis voraussichtlich 2023 mind. 40 Prozent Förderquote.