Förderprogramm

Der Digitalbonus ist ein wichtiger Baustein der Initiative Bayern Digital. Die Laufzeit des Förderprogramms wurde bis zum 30.06.2024 verlängert.

Die Förderung erfolgt im Unternehmen für die Förderbereiche:

  • Entwicklung, Einführung oder Verbesserung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen, durch IKT-Hardware, IKT-Software sowie Migration und Portierung von IT-Systemen und IT-Anwendungen und die
  • Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit.

Einen Antrag können kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft stellen, die eine Betriebsstätte im Freistaat Bayern haben und die Maßnahme dort einsetzen.

Als gewerbliches Unternehmen gilt ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 des Gewerbesteuergesetzes.

Ein kleines Unternehmen ist jede rechtlich und organisatorisch selbständige Einheit mit wirtschaftlicher Tätigkeit und

  • weniger als 50 Mitarbeiter und
  • einem Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro.

Dafür sind die Daten des letzten Jahresabschlusses maßgeblich. Es ist nur auf das antragstellende Unternehmen abzustellen, Verflechtungen mit anderen Unternehmen müssen nicht berücksichtigt werden. Verbundene Unternehmen sind aber relevant für die De-minimis-Erklärung.

 

Ausgenommen (nicht förderberechtigt) sind:

  • Freie Berufe, grundsätzlich auch dann, wenn sie in einer gewerblichen Rechtsform ausgeübt werden (siehe hierzu auch den nachfolgenden Punkt „Werden freie Berufe gefördert“)
  • Apotheken, Krankenhäuser, Kliniken, Medizinische Versorgungszentren, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen (z. B. Seniorenheime, Altersheime, Seniorenresidenzen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen) 
  • Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei (soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung)
  • von der Gewerbesteuer befreite Unternehmen gemäß § 3 GewStG mit Ausnahme von Inklusionsunternehmen und gGmbHs
  • nicht ausschließlich wirtschaftlich tätige Unternehmen, gGmbHs, Vereine oder andere Organisationen
  • Unternehmen, sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder wenn die nach deutschem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind.

Die Förderung erfolgt im Unternehmen für die Förderbereiche:

  • Entwicklung, Einführung oder Verbesserung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen, durch IKT-Hardware, IKT-Software sowie Migration und Portierung von IT-Systemen und IT-Anwendungen und die
  • Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit.

Förderfähig sind Ausgaben für Leistungen externer Anbieter einschließlich der zur Umsetzung der Maßnahme notwendigen IKT-Hard- und Software.

Eine Verbesserung von bestehenden Produkten, Prozessen und Dienstleistungen ist dann zuwendungsfähig, wenn erstmals digitale Systeme eingesetzt werden oder der Digitalisierungsgrad auf neuesten Stand erhöht wird.

Bei Maßnahmen zur Verbesserung der IT-Sicherheit sind individuell auf das Unternehmen abgestimmte Lösungen oder die dahingehende Umstellung einer Standardlösung förderfähig. Es sind auch Maßnahmen zum Aufbau eines Informationssicherheitsmanagementsystems im Unternehmen zuwendungsfähig, soweit am Ende ein Zertifikat erreicht wird (z. B. nach ISO 27001).

Nicht gefördert werden:

  • Maßnahmen, die bereits begonnen wurden. Die Maßnahme gilt als begonnen, wenn bereits eine rechtsverbindliche Bestellung getätigt oder ein Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde (ggf. auch nur mündlich)
  • Ausgaben für Standard-Webseiten (herkömmliche Webseiten ohne tiefe funktionelle Einbindung in die betrieblichen Abläufe) oder Standard-Webshops (insbesondere Standard-Shop-Templates)
  • Standard-Online-Marketing-Maßnahmen (z.B. Suchmaschinenoptimierung, Display-Advertising, Content-Marketing, E-Mail-Marketing und Newsletter)
  • der Erwerb von Standard-Software (wie herkömmliche Bürosoftware oder Betriebssysteme, E-Mail-Archivierung,) oder Standard-Hardware (wie PCs, Laptops, Tablets, Smartphones, Drucker, Telefone, Telefonanlagen inkl. Software oder Exchange Server)
  • Standard-Hardware ist unabhängig von der jeweiligen Ausstattung nicht förderfähig
  • Server-Hardware inkl. Betriebssystem im Bereich der IT-Sicherheit
  • Ersatzbeschaffungen
  • Geräte, Anlagen und Maschinen inklusive zugehöriger Software (z. B. Produktionsanlagen, CNC-Fräsmaschinen, Säge-/Abbundmaschinen, Drucker, Industrieroboter, Automatisierungsanlagen, Oszillografen, Fluorimeter), bei denen in erster Linie die Automatisierung (eines bisherigen analogen Prozesses) und nicht die weitreichende digitale Weiterverarbeitung der Daten im Vordergrund steht
  • Maßnahmen, denen eine gesetzliche Verpflichtung zugrunde liegt (z. B. digitale Kassen, E-Mail-Archivierung)
  • Leistungen, die für konkrete Maßnahmen im Rahmen einer Beratung, Planung oder Strukturierung des Projekts (Projektbegleitung) erbracht werden
  • IKT-Lösungen, die gegen Entgelt in anderen Unternehmen zum Einsatz kommen sollen und dort eine förderfähige Maßnahme sind
  • Maßnahmen, die über Mietkauf oder Leasing finanziert werden
  • Personal-, Verwaltungs- und Reiseausgaben des antragstellenden Unternehmens, eigene Entwicklungskapazitäten des antragstellenden Unternehmens
  • Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 4.000 Euro
  • IT-Sicherheitsbeauftragte und Datenschutzbeauftragte
  • Im Bewilligungszeitraum anfallende Lizenzkosten und Systemservicegebühren, die einen Zeitraum von maximal 18 Monaten überschreiten (bitte Angebot vom IT-Dienstleister entsprechend auf 18 Monate aufschlüsseln lassen)
  • Maßnahmen, die bereits im Rahmen anderer Programme (Bund, Länder, EU) gefördert werden

Sie können während der gesamten Laufzeit des Förderprogrammes je einen Antrag pro Förderbereich (Digitalisierung und IT-Sicherheit) stellen, insgesamt sind somit zwei Anträge möglich.

Dabei können Sie zwischen den zwei Varianten Digitalbonus Standard und Digitalbonus Plus wählen. Eine Kombination des Digitalbonus Standards mit dem Digitalbonus Plus für die gleiche Maßnahme bzw. den gleichen Förderbereich ist nicht möglich.

Digitalbonus Standard:

  • Beim Digitalbonus Standard erhalten Sie einen Zuschuss von bis zu 10.000 Euro.
  • Der Fördersatz beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
  • Während der Laufzeit des Förderprogramms können Sie den Digitalbonus Standard für jeden Förderbereich einmal bekommen.

Digitalbonus Plus:

  • Beim Digitalbonus Plus erhalten Sie einen Zuschuss von bis zu 50.000 Euro für Maßnahmen mit besonderem Innovationsgehalt.
  • Der Fördersatz beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
  • Während der Laufzeit des Förderprogramms können Sie den Digitalbonus Plus nur einmal bekommen.
  • Beim Digitalbonus Plus ist der besondere Innovationsgehalt die maßgebliche Voraussetzung für eine Förderung, eine detaillierte Beschreibung des Innovationsgehalts und des Neuheitsgrads ist notwendig.
  • Wenn Sie planen, einen Digitalbonus Plus zu beantragen, bitten wir Sie, sich im Vorfeld an die für Sie zuständige Bezirksregierung zu wenden.

Digitalbonus Standard

  • Die Optimierung von Unternehmensprozessen durch den Einsatz von z.B. ERP-, CRM-, Dokumentenmanagement- und Warenwirtschaftssystemen ist eine typische Maßnahme des Digitalbonus Standard.
  • Auch durchgängige Branchenlösungen (z.B. Handwerkersoftware), Lager- und Logistiklösungen oder CAD-Software sind Maßnahmen, die mit der Standardvariante gefördert werden.
  • Ein reiner Lizenzkauf einer auf dem Markt verfügbaren (Branchen-)Software bzw. eine vergleichbare Individualprogrammierung kann per se nicht als besonders innovativ angesehen werden, und fällt somit ebenfalls in den Digitalbonus Standard.
  • Plattform- und Portallösungen ohne technische oder innovative Besonderheiten wie z.B. Kunden- und Bewerberportale, Handels- oder Lernplattformen werden ebenfalls mit dem Standard gefördert.
  • Softwarelösungen, die in erster Linie Unternehmensprozesse zur Kundengewinnung zum Inhalt haben, können ebenfallls nur mit dem Digitalbonus Standard bezuschusst werden.
  • IKT-Hardware, auch wenn diese besonders performant oder hochwertig ist.

Digitalbonus Plus

  • Bei Digitalbonus Plus Anträgen ist eine detaillierte Beschreibung des besonderen Innovationsgehalts und des Neuheitsgrads notwendig – idealerweise mit einer Abgrenzung zu bestehenden Lösungen, Besonderheit in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Branche.
  • Zur Beschreibung des besonderen Innovationsgehalts können Sie auf folgende Kriterien eingehen:
    • deutlich besserer Digitalisierungsgrad
    • hoher messbarer Mehrwert
    • echte Transformation (neues andersartiges Geschäftsmodell)
    • Bedienung neuer Märkte
    • betrete mit digitalem Produkt/Dienstleistung Neuland
    • Produkt/Dienstleistung erhält durch den IKT-Einsatz völlig neue Einsatzmöglichkeiten oder Funktionalitäten
    • signifikante Änderung von Prozessen

01 Antrag

Ihren Förderantrag reichen Sie über das Online-Antragsformular bei der für Sie zuständigen Bezirksregierung ein. Hierfür haben Sie zwei Möglichkeiten

1. Online-Antragstellung mit Authentifizierung über das ELSTER-Unternehmenskonto:

Sie können sich einfach und unkompliziert über Ihr bestehendes ELSTER-Unternehmenskonto authentifizieren. Hierfür klicken Sie auf den Antragsstellungsbutton und loggen sich dann mit Ihrem ELSTER-Zertifikat ein. Sie gelangen automatisch zum Antragsformular für den Digitalbonus.

Vorteile: Ihre Unternehmensdaten werden automatisch übernommen und eine postalische Einreichung des elektronisch gestellten Antrags ist nicht mehr nötig.

2. Online-Antragstellung und anschließende postalische Einreichung:

Wenn Sie keine digitale Unterschrift über das ELSTER-Unternehmenskonto nutzen wollen, müssen Sie nach elektronischer Antragstellung den Antrag mit rechtsverbindlichen Unterschriften versehen und innerhalb von vier Wochen bei der zuständigen Regierung in Schriftform einreichen.

Dazu drucken Sie Ihren Antrag, die De-minimis-Erklärung sowie das Anschreiben nach elektronischer Antragsstellung aus und versehen alle Dokumente mit rechtsverbindlichen Unterschriften.

Der Antrag kann bei Überschreiten der Frist nicht gefördert werden.

 

02 Eingangsbestätigung

Nachdem Sie die Eingangsbestätigung per E-Mail erhalten haben, dürfen Sie mit dem Projekt auf eigenes Risiko beginnen und Verträge abschließen.

 

03 Prüfung

Die Bezirksregierung prüft Ihren Antrag und fordert ggf. fehlende Unterlagen nach. Beim Digitalbonus Plus holt die Bezirksregierung in Grenzfällen vor der Förderentscheidung das Votum eines Expertengremiums ein.

 

04 Förderbescheid

Bei einer positiven Entscheidung erhalten Sie von der Bezirksregierung einen Zuwendungsbescheid mit einer De-minimis-Bescheinigung. Fällt die Förderentscheidung negativ aus, bekommen Sie einen entsprechenden Ablehnungsbescheid.

 

05 Verwendungsnachweis

Nach der Durchführung der geförderten Maßnahme reichen Sie einen Verwendungsnachweis bei der Bezirksregierung ein. Diese prüft den Verwendungsnachweis und informiert Sie über das Ergebnis.

 

06 Auszahlung

Nach erfolgter Prüfung des Verwendungsnachweises erhalten Sie den Zuschuss.